Corona aktuell Wohnen
Update 01.12.2021, 12:00 Uhr
Die neue Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVEinrichtungen) tritt am 01.12.2021 in Kraft. Wir informieren Sie zu den neuen Besuchsregelungen:
- Besucherinnen und Besucher dürften die Einrichtung nur betreten, wenn sie getestet sind.
- Es besteht eine Testmöglichkeit in der Einrichtung.
- Besucherinnen und Besucher haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dieses gestaltet sich im Alltag sehr schwierig, daher wird auch für geimpft bzw. genesen geltende Besucher das Tragen eines medizinischen Mundschutzes empfohlen.
- Bei Besuchen werden die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit einschließlich des Namens der besuchten Person erhoben. Dazu können Sie die Luca app und das Besucherscreening in der Einrichtung nutzen.
Wir freuen uns, Sie auch weiterhin in den Einrichtungen begrüßen zu können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Einrichtungsleitung.
Update 04.01.2021, 13:15 Uhr
Anpassung Besuchskonzept im Bereich Wohnen
Laut "Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVEGHSozH) vom 23. Dezember 2020", gültig bis 16.01.2021 ist folgende Vorgabe in den Einrichtungen zu beachten:
"Bei den Besuchern ist ein Kurzscreening (Erkältungssymptome, COVID-19-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen gemäß der Richtlinie des RKI) durchzuführen. Ein Zutritt zu der Einrichtung ist nur möglich, wenn sich bei dem Kurzscreening keine Hinweise darauf ergeben, dass durch die Besucherin bzw. den Besucher das SARS-CoV-2- Virus oder ein anderer Krankheitserreger in die Einrichtung eingetragen werden könnte. Soweit kein Kurzscreening durchgeführt werden kann, ist der Besucherin bzw. dem Besucher durch die Einrichtung der Zutritt zu versagen. Der Zutritt ist ebenfalls zu versagen, soweit ein PoC- Test durchgeführt wird und dieser positiv ausgefallen ist. Wenn eine potentielle Besucherin oder ein potentieller Besucher eine angebotene und empfohlene Testung ablehnt, ist der Zutritt zu verweigern, sofern keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht werden können, die der Durchführung dieser Testung entgegenstehen oder nachgewiesen wird, dass innerhalb von 72 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch bereits eine PoC-Testung mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist."
Update 24.11.2020, 10:00 Uhr
Information zur Durchführung von Schnelltests (PoC-Tests)
Seit dem 15. Oktober 2020 gilt die neue Coronavirus-Testverordnung sowie die zugehörige Allgemeinverfügung vom 02.11.2020. Durch diese wird unseren Wohnangeboten die selbstständige Durchführung von Schnelltests ermöglicht.
Die Genehmigung unseres Testkonzeptes seitens des Gesundheitsamtes haben wir bereits erhalten, allerdings stehen uns für die Durchführung die erforderlichen PoC-Schnelltests aufgrund der derzeit hohen Nachfrage aktuell noch nicht in unseren Einrichtungen und Diensten zur Verfügung. Wir rechnen mit einer kurzfristigen Belieferung.
Wir führen bei Schichtantritt ein Kurzscreening des Personals und der Bewohner durch. Außerdem wird bei allen Besuchern vor Betreten der Einrichtung ebenfalls ein Kurzscreening durchgeführt. Bei unspezifischen Symptomen erfolgt eine Abklärung durch einen PoC-Antigen-Test.
Die Testdurchführung der PoC-Antigen-Test erfolgt ausschließlich durch qualifiziertes Personal (Schulung und Arbeitsplanung).
Die PoC-Schnelltests sollen asymptomatischen Bewohnerinnen und Bewohnern, Klientinnen und Klienten, Mitarbeitenden und Besuchern der Wohnangebote wie folgt regelmäßig angeboten werden:
Mitarbeitende:
- einmal wöchentlich, wenn der Inzidenzwerte am Arbeitsort oder Wohnort größer ist als 50
- einmal wöchentlich auf Wunsch, wenn der Inzidenzwert am Arbeitsort oder Wohnort größer ist als 35 oder die/der Mitarbeitende einer Risikogruppe angehört
Bewohnerinnen und Bewohner / Klientinnen und Klienten (Nicht-WfbM-Beschäftigte)
- einmal wöchentlich, wenn der Inzidenzwert am Wohnort größer ist als 50
- einmal wöchentlich, wenn diese/dieser einer Risikogruppe angehört und der Inzidenzwert am Wohnort größer als 35 ist.
Bewohnerinnen und Bewohner / Klientinnen und Klienten (WfbM-Beschäftigte - wenn keine Testung in WfbM erfolgt)
- einmal wöchentlich, wenn Inzidenzwert am Wohnort größer als 50 ist
- einmal wöchentlich, wenn diese/dieser einer Risikogruppe angehört und der Inzidenzwert am Wohnort größer als 35 ist.
- Es ist darauf zu achten, dass keine doppelte Testung erfolgt, d. h. max. eine Testung wöchentlich in WfbM oder Wohneinrichtung.
Bei symptomfreien Besucherinnen und Besuchern:
- bei häufigen Besuchen (mehr als einmal in 10 Tagen): einmal wöchentlich
- bei seltenen Besuchen (weniger als einmal in 10 Tagen): vor jedem Besuch
Vor oder bei Aufnahme in unseren Einrichtungen wird gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 TestV Bund ein PCR-Test (Labortest) vorgenommen. Der Test ist bei Aufnahme nicht älter als 48 Stunden.
Bei einem Ausbruchsgeschehen ist der Einsatz von Labortests (PCR-Tests) erforderlich.
Bei weiteren Rückfragen steht Ihnen die Einrichtungsleitung zur Verfügung.
Update 02.11.2020, 12:30 Uhr
Vorbereitung von Coronavirus-Schnelltests in Wohneinrichtungen und dem Ambulant Betreuten Wohnen
Mit der Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Coronavirus-Testverordnung hat der Gesetzgeber u. a. den Einrichtungen der besonderen Wohnform sowie dem Ambulant Betreuten Wohnen die Möglichkeit eröffnet, auf Basis eines Testkonzeptes sog. PoC-Antigen-Tests durch geschultes Personal durchzuführen. Dieses Angebot besteht für Bewohner/innen, Klient/innen, Besucher/innen und Mitarbeitende unserer Einrichtungen. Des Weiteren können in bestimmten Fällen PCR-Tests seitens des Gesundheitsamtes organisiert und durchgeführt werden.
Wir bereiten uns gerade intensiv auf die Einführung der Corona-Schnelltests vor. Unter anderem benötigen wir dazu Ihr Einverständnis. Sie erhalten dazu in den kommenden Tagen ein Anschreiben mit einer Einverständniserklärung (Exemplar Wohnen, Exemplar ABW).
Aktuell passen wir unsere Hygienekonzepte zu den Besuchsregelungen und die dazugehörigen Formulare an die neuen Vorgaben an.
Update 14.05.2020, 16:15 Uhr
Besuchsregelung
Wie bereits am 06.05.2020 angekündigt, wurde unter Einbezug der geltenden Hygienevorschriften und organisatorischen Ressourcen ein Konzept zur Durchführung von Besuchskontakten bei Menschen mit Behinderungen in den besonderen Wohnformen entwickelt.
Wir sind zuversichtlich, dass die von uns im Sinne des Gesundheitsschutzes getroffenen Maßnahmen Ihr Einverständnis und Ihre Unterstützung finden.
Für die Besuchskontakte gelten die nachfolgend aufgeführten Eckpunkte:
- 1 Besuch pro Bewohner und Woche durch max. 2 Personen
- Die Besuche finden in dafür vorbereiteten separaten Räumlichkeiten statt.
- Die Termine werden im Vorfeld telefonisch vereinbart.
- Die Besuchsdauer ist abhängig von der aktuellen Anfragesituation der Besuchstermine und wird im Vorfeld individuell vereinbart.
- Begleitung des Termins durch einen Mitarbeiter soweit erforderlich
- Im Vorfeld des Besuchskontaktes erfolgt ein „Kurzscreening“ der Besucher (Abfrage von evtl. Erkältungssymptomen, einer möglichen COVID-19-Infektion, etwaigem Kontakt zu Infizierten oder Kontaktpersonen).
- Wir informieren Sie zur Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften und unterstützen Sie bei der Umsetzung.
- Alle Besuchskontakte werden von der Einrichtung dokumentiert und können auf Verlangen dem Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt vorgelegt werden.
Die Wohnbereiche unserer Einrichtung sind weiterhin nicht zugänglich. Der Umgang mit den Besuchsregelungen wird sich in den nächsten Wochen für alle „einspielen“ und wir werden laufend überprüfen, welche Anpassungen erforderlich und möglich sind - bitte geben Sie uns dazu auch gerne Ihre Rückmeldungen.
Wir werden uns weiter bemühen, möglichst gute räumliche und organisatorische Bedingungen für die Besuche zu schaffen.
Sprechen Sie bitte zum konkreten Ablauf die jeweilige Einrichtungsleitung an.
Update 06.05.2020, 16:30 Uhr
Lockerung der Besuchsregelung in Aussicht
Wie Sie vermutlich bereits aus den Medien erfahren haben, werden die geltenden Einschränkungen im Hinblick auf Besuche für Menschen mit Behinderungen in den besonderen Wohnformen in Kürze gelockert.
Das Infektionsrisiko durch das Corona-Virus besteht weiterhin. Um eine Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner zu minimieren, müssen die Einrichtungen umfangreiche Schutz- und Hygienemaßnahmen treffen.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis dafür, dass diese Vorkehrungen ein wenig Zeit in Anspruch nehmen werden. Wir gehen davon aus, dass wir bis zum 13.05.2020 ein umsetzbares Konzept entwickelt haben. Dieses wird zu gegebener Zeit auf dieser Homepage veröffentlicht.
Update 04.05.2020, 12:15 Uhr
Betretungsverbot verlängert bis 10.05.2020
Die unter dem Update vom 18.04.2020 beschriebenen Regelungen wurden bis zum 10. Mai 2020 verlängert. Dies entnehmen Sie der Coronaschutzverordnung in der ab dem 04. Mai 2020 gültigen Fassung.
Update 18.04.2020, 14:45 Uhr
Coronaschutzverordnung vom 16.04.2020
Betretungsverbot verlängert bis 03.05.2020
Die Coronaschutzverordnung vom 16.04.2020 wird in unseren Wohneinrichtungen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und Mitarbeitenden umgesetzt:
- Das Betretungsverbot gilt bis zum 03.05.2020. Ausnahmen sind Besuche, die zur medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Darüber hinaus können in Einzelfällen und nach vorheriger Absprache Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zugelassen werden, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist.
- Alle Mitarbeitenden tragen während der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz.
- Bewohnerinnen und Bewohner dürfen die Einrichtungen unter der Beachtung der Regelungen dieser Vorordnung verlassen. Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnerinnen und Bewohnern oder Mitarbeitenden der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
- Die Sinnesgärten bleiben weiterhin für Besucher geschlossen.
Update 01.04.2020, 12:45 Uhr
Digitalisierung ermöglicht Kontakt zu Freunden und Angehörigen
Videotelefonie mit FaceTime und Skype in allen Wohneinrichtungen möglich
Das Besuchs- und Betretungsverbot für besondere Wohnformen in der Eingliederungshilfe ist eine einschneidende aber auch notwendige Maßnahme zum Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus für Risikogruppen. Dies bedeutet, dass derzeit kein Besucher, Verwandter oder Freund die Einrichtung betreten darf, direkter Kontakt ist also derzeit nicht gestattet.
Üblicherweise haben die meisten Bewohnerinnen und Bewohner, die in den Tectum Wohneinrichtungen leben, regelmäßig Besuch von ihren Verwandten oder verabreden sich mit Freunden. Auch regelmäßige Heimfahrten ins Elternhaus sind sonst an der Tagesordnung. Doch zum eigenen Schutz und zum Schutz der Mitbewohnerinnen und -bewohner muss darauf in den nächsten Wochen verzichtet werden.
Daher hat die Tectum Caritas gGmbH mehrere Tablets für die Wohneinrichtungen angeschafft. So können die Bewohnerinnen und Bewohner via FaceTime und Skype Kontakt mit ihren Angehörigen und Freunden in Zeiten der Corona-Krise Kontakt halten.
Dies ist eine tolle Sache. Für Menschen, die über kein oder nur ein eingeschränktes Sprachvermögen verfügen, spielt es eine große Rolle, dass man sich beim Telefonieren "live" ansehen kann. Denn die Videotelefonie mit einem Smartphone oder Tablet ermöglicht das Gefühl, sich ganz nah zu sein und hilft vor dem Gefühl der Einsamkeit zu schützen.
Update 24.03.2020, 15:15 Uhr
Betretungsverbot für Wohneinrichtungen und Wohngemeinschaften
MAGS NRW beschließt Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
In der mit Datum vom 22.03.2020 veröffentlichten Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW das Betretungs- bzw. Besuchsverbot geregelt.
Hier gelangen Sie zu diesem Dokument:
https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie
Stand 14.03.2020, 13:00 Uhr
Besuchsverbot in den Wohneinrichtungen und Wohngemeinschaften
Aktuell (14.03.2020) informiert die WTG-Behörde, dass sich die Gefährdungslage für den Bewohnerkreis in unseren Angeboten erhöht hat.
Seitens des Kreises Steinfurt und aus ärztlicher Sicht wird daher dringendst empfohlen ein generelles Besuchsverbot auszusprechen.
In Umsetzung dieser Empfehlung wird für die Wohneinrichtungen St.-Sophien-Haus (Metelen), Kardinal-von-Galen-Haus (Ochtrup), Wohnen am Irisgarten (Steinfurt) sowie für die Wohngemeinschaften in Metelen, Ochtrup und Steinfurt ein ab sofort geltendes Besuchsverbot umgesetzt.
In wichtigen Angelegenheiten und bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch an die Einrichtungsleitung oder deren Vertretung.