Soziotherapie
Seit 2021 haben rechtlich krankenversicherte einen Rechtsanspruch auf soziotherapeutische Leistungen. Das bedeutet, dass die Krankenkassen die Kosten für maximal 120 Einheiten für drei Jahre für eine Diagnose übernehmen.
Für wen ist die Soziotherapie geeignet? Für Menschen…
- …mit einer oder mehreren psychischen Erkrankungen (Diagnose)
- …die psychiatrische Symptomatik zeigen ohne Diagnose (Verdacht)
- …die deshalb in ihren Alltagskompetenzen (Planung, Strukturierung, Umsetzung) eingeschränkt sind
- …die ärztliche oder therapeutische Maßnahmen (Psychotherapie, Zahnarztbesuch etc.) nicht eigenständig in Anspruch nehmen können
- …die in ihrer Wegefähigkeit eingeschränkt sind (zum Beispiel Bus fahren/ durch die Stadt laufen nicht möglich aufgrund von Ängsten)
Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörung
Defizite in folgenden Bereichen sollten vorliegen:
- Antrieb, Ausdauer und Belastbarkeit der Patientin/des Patienten sind eingeschränkt. Es besteht eine Einschränkung im planerischen Denken, Strukturieren, Handeln und/oder im Realitätsbezug.
- Die Kontakt-und Kritikfähigkeit der Patientin/des Patienten sind eingeschränkt. Konfliktlösungsfähigkeiten fehlen oder sind eingeschränkt.
- Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und Merkfähigkeit sowie die Lernleistungen und das problemlösende Denken der Patientin/des Patienten sind gestört.
- Krankheitsbedingt hat die Patientin/der Patient keinen Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik und zum Erkennen von Konfliktsituationen und Krisen.
Eine Fähigkeitsstörung ist jedoch ausreichend für die Verordnung von Soziotherapie!
Verordner von Soziotherapie:
- Facharzt oder Fachärztin für Neurologie
- Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie
- Facharzt oder Fachärztin für Psychosomatische Medizin
- Facharzt oder Fachärztin für Nervenheilkunde
- Fachärzte oder Fachärztinnen der psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA)
- Ärzte Zusatzweiterbildung "Psychotherapie"
- Hausärzte bei Überweisung zur Indikationsstellung für Soziotherapie (5 Einheiten)
- Entlassmanagement im Krankenhaus (7 Tage gültig)
- Psychologische und ärztliche Psychotherapeuten
- Kinder-und Jugendpsychotherapeuten
Wie bei anderen Heilmittelversorgungen ist ein Eigenanteil von 10 Prozent (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) zu leisten, wenn keine Befreiung vorliegt.