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Corona aktuell St.-Elisabeth-Schule

Update 21.02.2022 09.00 Uhr

Testverfahren an Förderschulen ab Montag, 28. Februar 2022

Mit Blick auf die besondere Vulnerabilität der Schülerschaft dieser Schulen ist es geboten und von den Laborkapazitäten her auch leistbar, bei dem eingeführten Lolli-Test-Verfahren zu bleiben. Für die Testung von Schülerinnen und Schüler ergeben sich hier also keine Änderungen. Für die Testung der Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten gilt wie an anderen Schulen auch, dass immunisierte Personen nicht länger einer Testpflicht unterliegen. Für nicht immunisierte Beschäftigte gilt laut Bundesinfektionsschutzgesetz eine tägliche Pflicht zur beaufsichtigten Testung in der Schule; alternativ kann ein negativer Bürgertest vorgelegt werden.

Update 03.02.2022 10.00 Uhr 

Angepasster Schulbetrieb ab 07.02.2022

Vorrübergehend müssen die Unterrichtszielen angepasst werden:

Montags bis donnerstags: 08.30 Uhr bis 14.00 Uhr, freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr.

In dringenden Fällen kann eine Notbetreuung beantragt werden. Die Regelung gilt zunächst für den Monat Februar.

Update 26.01.2022 08.00 Uhr

Anpassungen des optimierten Lolli-Testsystems (Strategie 2.0)

Für alle Förderschulen, unabhängig von ihrem Förderschwerpunkt, bleibt das am 10. Januar 2022 eingeführte optimierte Lolli-Testsystem in seiner jetzigen Form erhalten. Grund dafür ist die strukturell höhere Vulnerabilität dieser Schülergruppe. Darüber hinaus ist diese Testmethode für diese Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Anwendbarkeit ganz besonders geeignet.

Update 02.12.2021 15.00 Uhr

Maskenpflicht am Sitzpla bis tz

Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab Donnerstag, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.

Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.

Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern

Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.

Update 07.10.2021 19.00 Uhr

Testungen zum Schulbeginn

Das Wichtigste vorab: Am ersten Schultag nach den Herbstferien (25. Oktober 2021) werden zum Unterrichtsbeginn in allen Schulen einschließlich der Grund- und Förderschulen Testungen für Schülerinnen und Schüler durchgeführt, die nicht immunisiert (geimpft oder genesen) sind oder die keinen negativen Bürgertest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Ab dem zweiten Schultag werden die schon bislang durchgeführten PCR-Pooltests für Schülerinnen und Schüler bis zum Beginn der Weihnachtsferien fortgeführt.

Den für die PCR-Pooltestungen (Lolli-Test an den Grund- und Förderschulen) vorgesehenen Testrhythmus können Sie dem Testkalender entnehmen: Am 25. Oktober 2021 und am 2. November 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler getestet, danach gilt der vor Ort vereinbarte Rhythmus.

Testungen insbesondere von Reiserückkehrern

Viele Schülerinnen, Schüler sowie Lehrkräfte und sonst an Schulen Tätige werden in den Herbstferien im Ausland Urlaub machen. Hier gilt für alle Personen, die älter als 12 Jahre und nicht immunisiert sind, bei der Wiedereinreise nach Deutschland eine Testpflicht (§ 5 Coronavirus-Einreiseverordnung).

Insbesondere in bestimmten Regionen im Ausland besteht eine erhöhte Gefahr, sich mit dem Covid-19-Virus anzustecken (Hochinzidenzgebiete). Hier gilt für alle Betroffenen ab 12 Jahren - unabhängig von einer Impfung oder einer Genesung - in jedem Fall eine Testpflicht (§ 5 Coronavirus-Einreiseverordnung).

Kostenlose Testungen für Kinder und Jugendliche

Die Bürgertests werden ab dem 11. Oktober 2021 grundsätzlich kostenpflichtig. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre gilt dies jedoch nicht; die Tests bleiben kostenfrei.

Es besteht also auch in den Ferien ein umfängliches Testangebot, gerade auch für die Gruppe der noch nicht geimpften Kinder und Jugendlichen. Lassen Sie Ihre Kinder, wenn noch kein Impfschutz vorliegt, zumindest in den letzten Tagen vor Schulbeginn zur Sicherheit einmal testen. Dies ist ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zu einem möglichst sicheren Schulbeginn am 25. Oktober 2021.

Maskenpflicht

Gerade in Nordrhein-Westfalen können wir eine stetige Zunahme der Impfquote bei Schülerinnen und Schülern feststellen. Für Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal gilt das ohnehin. Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung und unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens ist es die Absicht der Landesregierung, die Maskenpflicht im Unterricht auf den Sitzplätzen mit Beginn der zweiten Woche nach den Herbstferien (2. November 2021) abzuschaffen. Im Außenbereich der Schule besteht bereits heute keine Maskenpflicht mehr. Eine Maskenpflicht besteht dann nur noch im übrigen Schulgebäude insbesondere auf den Verkehrsflächen.

Ganztags- und sonstige schulische Betreuungsangebote

Der gebundene Ganztag findet weiterhin unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und in der Regel im vollen Umfang statt. Die Regelungen zu den Ganztags- und Betreuungsangeboten gelten entsprechend der Schulmail vom 30. Juni 2021 fort.

Klassenfahrten

Für die Durchführung von Schul- bzw. Klassenfahrten gilt seit dem Beginn des Schuljahres, dass alle Schulen frei in der Planung und Durchführung solcher Fahrten sind. Im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Schuljahren können wir davon ausgehen, dass hierbei in voller Kenntnis der Pandemiebedingungen geplant und entschieden wird. Daher muss die Schule, müssen die Eltern selbst Vorsorge für mögliche Risiken treffen. Dies gilt vor allem auch für den Abbruch von Fahrten wegen eines Infektionsfalls.

Unter dem folgenden Link finden Sie eine Checkliste, die Sie bei der Planung und Durchführung von Klassen-, Kurs- und Stufenfahrten unterstützen soll: http://www.schulministerium.nrw/checkliste-schulfahrten.

 

Update 13.08.2021 11.00 Uhr

zum Ende der Urlaubszeit besteht insgesamt eine erhöhte Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus.

Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und ab dem 01.07.2021 die Vorlage eines Negativtestes für Mitarbeitende vorgeschrieben, wenn sie fünf oder mehr Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben.

Als St.-Elisabeth-Schule sehen wir uns in der Verantwortung, durch diese und weitere Maßnahmen alles zu unternehmen, um Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitende vor Infektionen zu schützen, zumal für Kinder unter 12 Jahren noch kein Impfangebot zur Verfügung steht.

Daher bitten wir alle Eltern:

Testen Sie bitte Ihre Kinder vor dem bzw. am ersten Schultag.

Die Tests zur Eigenanwendung oder die Testungen in einem Testzentrum sind günstige und minimal belastende Instrumente, eine etwaige Infektion rechtzeitig erkennen zu können, um das Risiko für alle in der Schule stark zu minimieren. Diese Testungen sind natürlich freiwillig. Wir freuen uns, wenn Sie uns kurz darüber informieren, dass Ihr Kind getestet wurde.

Für Ihre Mitwirkung herzlichen Dank! Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern einen guten Start ins neue Schuljahr. Bleiben Sie gesund!

Update 17.06.2021 10.30 Uhr

Ab Montag, 21. Juni 2021, gelten die folgenden Regelungen:

Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen.

Innerhalb von Gebäuden, also in Klassen- und Kursräumen, in Sporthallen, auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen sowie den übrigen Schulräumen besteht die Maskenpflicht weiter.

Es bleibt allerdings jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, im Außenbereich freiwillig eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Alle übrigen Hygienemaßnahmen (z.B. Handhygiene, Durchlüftung von Klassenräumen) gelten fort. Auch die Pflicht zur Testung zweimal in der Woche bleibt bestehen.

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Maskenpflicht ist der Mindestabstand von 1,50 m nur noch innerhalb von Gebäuden von Bedeutung, wenn dort wegen eines besonderen pädagogischen Bedarfs (z.B. Sport) oder beim zulässigen Verzehr von Speisen und Getränken vorübergehend keine Maske getragen werden muss. 

 

Update 27.05.2021 11.00 Uhr

Das Schulministerium NRW hat beschlossen, dass ab Montag, 31.05.2021 alle Schulen in NRW wieder einen durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht aufnehmen.

Für die St.-Elisabeth-Schule bedeutet dies, dass alle Schülerinnen und Schüler an jedem Tag der Woche zum Unterricht in die Schule kommen. Aus personellen, organisatorischen und pädagogischen Gründen wird eine Anpassung der Unterrichtszeit notwendig bleiben, so dass der Unterricht weiterhin ab dem 31.05.2021 von montags bis donnerstags von 08:30 bis 14:00 Uhr und freitags von 08:30 bis 12:30 Uhr stattfindet. Einzelne Familien, die auf eine längere Betreuung angewiesen sind, können diesen Bedarf im Sekretariat anmelden. Die Beförderung muss in diesem Fall durch Sie erfolgen.

Die Versorgung mit dem Mittagessen findet wie gewohnt statt.

Es gelten weiterhin die coronaspezifischen Hygieneschutzmaßnahmen. Die Schülerinnen und Schüler tragen eine Maske und nehmen weiterhin zweimal wöchentlich am "Lolli-Test" teil. Bisher waren bei uns in der St.-Elisabeth-Schule glücklicherweise alle Pool-Proben negativ. Sollte es doch einmal zu einer positiven Pool-Probe kommen, hat uns das Gesundheitsamt im Kreis Steinfurt darüber informiert, dass zunächst alle Kinder der positiven Pool-Probe solange zu Hause bleiben müssen, bis das Gesundheitsamt sich gemeldet hat. Dies gilt auch, wenn die individuelle Einzel-Probe ein negatives Test-Ergebnis geliefert hat.

Aus Sicherheitsgründen werden wir weiterhin noch keine klassenübergreifenden Lerngruppen bzw. AG anbieten.

Ihr Kind wird neben den Kontakten innerhalb der Klasse auch Kontakt zu weiteren Schülerinnen und Schülern in der Bulli-Linie haben. Wenn Sie diese Situation umgehen möchten, können Sie Ihr Kind selbstverständlich auch selber zur Schule bringen und abholen. In diesem Fall informieren Sie uns bitte über das Sekretariat.

 

Update 05.05.2021 12.00 Uhr

Informationen zum "Lolli-Test"

Die Schülerinnen und Schüler der St.-Elisabeth-Schule werden voraussichtlich ab Montag, 10. Mai 2021 mit einem "Lolli-Test", einem einfachen Speicheltest, zweimal pro Woche in ihrer Lerngruppe auf das Corona-Virus getestet. Die Handhabung des Lolli-Tests ist einfach und altersgerecht: Dabei lutschen die Schülerinnen und Schüler 30 Sekunden lang auf einem Abstrichtupfer. Die Abstrichtupfer aller Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe werden in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe (sog. "Pool") noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Diese Methode sichert ein sehr verlässliches Testergebnis. Zudem kann eine mögliche Infektion bei einem Kind durch einen PCR-Test deutlich früher festgestellt werden als durch einen Schnelltest, sodass auch die Gefahr einer Ansteckung rechtzeitig erkannt wird.

Was passiert, wenn eine Pool-Testung negativ ist?

Der im Alltag höchst wahrscheinliche Fall einer negativen Pool-Testung bedeutet, dass kein Kind der getesteten Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall gibt es keine Rückmeldung vonseiten der Schule. Der Wechselunterricht wird in der Ihnen bekannten Form fortgesetzt.

Was passiert, wenn eine Pool-Testung positiv ist?

Sollte doch einmal eine positive Pool-Testung auftreten, bedeutet das, dass mindestens eine Person der Pool-Gruppe positiv auf SARS-Cov-2 getestet wurde. In diesem Fall erfolgt durch das Labor eine Meldung an die Schule. Die Schule informiert umgehend die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler. Aus organisatorischen Gründen kann es allerdings vorkommen, dass die Information erst am darauffolgenden Tag morgens vor Schulbeginn erfolgt. Über das weitere Vorgehen und die nächsten Schritte in diesem Fall werden Sie in einem gesonderten Schreiben von der Schulleitung informiert. Für den Fall einer notwendigen Zweittestung verbleibt ein weiterer Abstrich in der Schule und wird spätestens am Folgetag ins Labor gebracht.

Weitere Informationen zu dem Lolli-Test, u. a. auch Erklärfilme, finden Sie auf den Seiten des Bildungsportals: https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests

Dieser einfach und sehr schnell zu handhabende Test hilft uns allen, das Infektionsgeschehen besser einzudämmen und gleichzeitig Ihnen und Ihren Kindern größtmögliche Sicherheit für das Lernen in der Schule zu geben.

Die Schülerinnen und Schüler bleiben im täglichen Wechselunterricht nach dem Prinzip "Montag-Mittwoch-Freitag-Dienstag-Donnerstag" für jeweils die Hälfte der Klasse.

 

Update 26.04.2021, 16.00 Uhr

Schulbetrieb bei Inzidenz von mehr als 165 

Grundsätzlich gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen auch für die Förderschulen. Allerdings kann der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung auch bei einem Inzidenzwert, der höher als 165 liegt, fortgeführt werden. Ab Mittwoch, 28.04.2021 wird der Schulbetrieb an der St.-Elisabeth-Schule deshalb vorerst fortgeführt.

Eltern, die ihre Kinder bei einem Inzidenzwert, der über 165 liegt, nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen wollen, zeigen das gegenüber der Schule schriftlich an. Ein Anspruch auf Betreuung ergibt sich daraus nicht. Distanzunterricht wird im Rahmen der Möglichkeiten der Schule angeboten.

 

Update 15.04.2021, 11.30 Uhr

Wechselunterricht 

Aufgrund einer Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden, dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.

Testpflicht 

Die Teilnahme am Präsenzunterricht oder an einer pädagogischen Betreuung hängt seit dem 12.04.2021 von Corona-Selbsttests ab. Dazu gelten die vom Ministerium für Schule und Bildung MRW erlassenen Regelungen:

An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

  1. Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
  2. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
  3. Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  4. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  5. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  6. Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
  7. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.
  8. Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  9. Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
  10. Die Schule gewährleistet - soweit erforderlich - die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
  11. Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist.

Das MSB weist darauf hin, dass es bei den weiteren Beschaffungsvorgängen im Rahmen des Möglichen darauf achten wird, dass Testverfahren zum Zuge kommen, die in besonderer Weise alters- und kindgerecht durchgeführt werden können. Dabei wird auch an alternativen Testverfahren insbesondere für die Grund- und Förderschulen gearbeitet.

Die Lehrerinnen und Lehrer werden Sie telefonisch kontaktieren und Ihnen die Präsenzzeiten Ihres Kindes mitteilen und Ihnen für Rückfragen zur Verfügung stehen.

Den Antrag für eine pädagogische Betreuung erhalten Sie über das Sekretariat oder als Download über die Homepage.

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