Vorteile für Auftraggeber
Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Arbeitgeber können Ihre Zahlungspflicht zur Ausgleichsabgabe auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung Aufträge erteilen. Dabei können 50 % der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung als Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§223 SGBIX). Die Höhe der Arbeitsleistung wird auf jeder Rechnung ausgewiesen. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, Rechnungen werden jedoch bis zum 31.03. des Folgejahres berücksichtigt.
Als anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen weisen wir die Arbeitsleistung entsprechend für unsere Auftraggeber aus.